Unsere Satzung

Als eingetragener Verein verfügen wir über eine Satzung, die den Rahmen und die Ziele unserer Arbeit beschreibt.
Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen: Satzung des Kreisseniorenrates Calw e.V.
Und hier finden Sie den gesamten Satzungstext:

§ 1 Name und Sitz

1.1 Die auf dem Gebiet der Seniorinnen- und Seniorenarbeit tätigen freien Wohlfahrtsverbände, Organisationen, Verbände und Einrichtungen im Landkreis Calw schließen sich zusammen zu einem Verein mit dem Namen

Kreisseniorenrat Calw e.V.
(in allen weiteren §§ bezeichnet mit KSR CW)

1.2 Innerhalb des KSR CW behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.

1.3 Der KSR CW hat seinen Sitz in Calw und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

1.4 Wenn in den einzelnen Abschnitten natürliche Personen angesprochen werden, sind in allen Fällen Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

§ 2 Zweck und Aufgabe

2.1 Der KSR CW tritt für die Interessen älterer Menschen im Landkreis Calw ein. Er ist ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches in allen Lebensbereichen älterer Menschen.

2.2 Der KSR CW fördert die Gründung von Stadt- und Ortsseniorenräten im Landkreis Calw.

2.3 Der KSR CW ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg und arbeitet in Übereinstimmung mit dessen Zielen.

2.4 Der KSR CW macht staatliche und kommunale Behörden sowie kirchliche Einrichtungen, aber auch die breite Öffentlichkeit auf die Probleme und Themen der älteren Menschen aufmerksam. Er arbeitet mit an Lösung und setzt sich besonders für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation ein.

2.5 Der KSR CW wendet sich auch gezielt an ältere Menschen selbst und sorgt für deren Beratung.

2.6 Der KSR CW unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Seniorenhilfe.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der KSR CW arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der KSR CW ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied im KSR CW können werden:
a) Im Landkreis Calw in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren tätige Institutionen, Verbände und Vereine
b) Orts- und Stadtseniorenräte, Seniorenclubs, Seniorenbegegnungsstätten sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für und von älteren Menschen.
c) Heimbeiräte
d) Städte, Gemeinden und Kirchengemeinden, die nicht durch einen SR vertreten sind
e) der Landkreis Calw
f) an der Seniorenarbeit interessierte natürliche Personen, soweit sie nicht bereits eine Institution vertreten.

4.2 Fördermitglieder werden aus folgenden Bereichen geworben:
a) Träger von in der Seniorenarbeit im Kreis Calw tätigen Institutionen.
b) Städte, Gemeinden, Kirchengemeinden und andere Religionsgemeinschaften im Landkreis Calw, sofern diese nicht durch einen örtlichen Seniorenrat im KSR CW vertreten sind.

4.3 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen (auch per E-Mail möglich).
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

4.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

4.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des KSR CW zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Organe

Organe des KSR CW sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 5)
b) der Vorstand (§ 6)

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

6.1 Oberstes Organ des KSR CW ist die MV.
Die Vertretung in der MV geschieht durch Delegierte nach folgendem Schlüssel:
SR mit bis zu 30 Mitglieder:
ein Delegierter SR mit 30 bis 60 Mitgliedern:
zwei Delegierte SR ab 100 Mitgliedern: drei Delegierte.
Natürliche Personen vertreten sich selbst.
Jeder Delegierte hat eine Stimme.

Die Delegierten werden von den jeweiligen Institutionen, Vereinen und Verbänden,
Seniorenräten, den Städten und Gemeinden sowie vom Landratsamt benannt und entsandt.

6.2 Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt die Satzung des KSR CW und ihre Änderungen,
b) sie bestimmt die Richtlinien und gibt Empfehlungen für die Arbeit des KSR CW
c) sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes und bestellt alle vier Jahre den Pressereferent sowie zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung
d) sie entscheidet über Beschwerden nach § 3
e) sie beschließt die Höhe eines etwaigen Mitgliedsbeitrages und genehmigt den Haushaltsplan
f) sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung

6.3 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

6.4 Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die MV muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich bekannt zu geben; elektronische Form ist zulässig. Über Beschlüsse der MV ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (gez.).

6.5 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzureichen.

6.6 Die MV wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und natürlicher Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (Pos. 1), zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Pos. 2 u. 3), dem Kassier (Pos. 4) und dem Schriftführer (Pos. 5).
b) bis zu vier Beisitzern (Pos. 6 bis 9) aus den örtlichen Seniorenräten, Heimbeiräten und verschiedenen, von älteren Menschen selbst getragenen Vereinigungen.
Die Wahrnehmung von Aufgaben in Personalunion ist zulässig.

7.2 Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei alle zwei Jahre Pos 1, Pos. 4 und 5 und Pos 6 und 7 neu gewählt werden. Im Wechsel dazu werden Pos. 2 und 3, Pos. 8 und 9 sowie nach § 6.2 c) der Pressewart und die beiden Kassenprüfer gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl bis zum Ende der jeweils regulären Amtszeit möglich. Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.

7.3 Der Vorstand berät die Strategie und die Initiativen des KSR CW und trifft die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in der Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand bereitet die Fachtagungen vor und berät die Tagesordnung für die MV. Er ist weiter für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der MV ergeben.

7.4 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

7.5 Bei Bedarf können Vertreter des Landratsamtes und / oder sachkundige Mitglieder zu den Sitzungen als Berater hinzugezogen werden.

7.6 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Wochen vor einem Fachtag oder der MV einberufen. Er ist der MV Rechenschaft schuldig.

7.7 Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung auf den Verhinderungsfall beschränkt ist.

§ 8 Finanzen

8.1 Die finanziellen Aufwendungen des KSR CW werden in der Regel durch öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt.

8.2 Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

8.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Rahmen der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben einen Vergütungsanspruch für ihre Aufwendungen.

8.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.5 Alle Mittel des KSR CW sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausnahmen sind möglich, sofern sie den Richtlinien des Vorstandes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

8.6 Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Prüfungsergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

8.7 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderung, Änderung des Satzungszweckes, Auflösung

9.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen des Vereins sowie die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten sowie der Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder (§ 7.1).

9.2 Eine Änderung des Satzungszwecks oder die Auflösung des Vereins darf nur im Rahmen der gemeinnützigen Bestimmungen im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

9.3 Die Auflösung des Vereins erfolgt:
a) Durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Delegierten und mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vereins zustimmen.
b) Wenn in dieser Mitgliederversammlung trotz ¾ Zustimmung der anwesenden Mitglieder die Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder nicht zustande kommt, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Vereinsauflösung notwendig.
c) Das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird auf die in § 3.2 genannten Institutionen verteilt, und zwar nach einem zwischen ihnen vereinbarten Schlüssel. Sie haben das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. Steuergesetze zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 19.07.2017 in Kraft.
Sie ist eine Fortschreibung der Gründungssatzung vom 08.10.1984 mit den Änderungen vom 08.10.1986, 02.10.1990, 01.07.1996, 16.07.2008, 11.07.2012 und vom 27.07.2016.

 

1. Satzung
zur Änderung der Satzung des Kreisseniorenrat Calw e.V.
vom 19.07.2017

Artikel 1

§ 6.4 erhält folgende Fassung:
Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die MV muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung mit Brief oder über E-Mail gilt als schriftliche Benachrichtigung. Über Beschlüsse der MV ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§7.2 erhält folgende Fassung:
Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV, im Wechsel alle zwei Jahre, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die beiden Revisoren (Kassenprüfer) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, ist eine Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit möglich. Wiederwahl ist in allen Fällen möglich. Sind turnusmäßige Wahlen bei der MV rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, dann bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist.

§ 7.8 wird neu eingefügt:
Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen. Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 16. September in Kraft.
Wildberg, den 15. September 2021
Fiedler
Vorsitzender